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A Vorsorge­einrichtungen und Versicherte

1 Leistungs- und Beitragsprimat

Vielleicht etwas überraschend zeigt die Gliederung der teilnehmenden Pensionskassen nach Rechtsform und Primat gegenüber dem Vorjahr einige grössere Verschiebungen. Der Anteil der Kassen mit Beitragsprimat für alle Leistungen nahm von 25 auf 30 Prozent zu, was vor allem auf das Konto der privaten Arbeitgeber (PA) geht, wo sich der Anstieg von 26 auf 32 Prozent beläuft. Diese Leistungsform ist für die Versicherten weniger vorteilhaft als die Kombination von Beitragsprimat für die Altersleistungen und Leistungsprimat für die Risikoleistungen.

Ebenfalls fällt der Anstieg des Anteils von 26 auf 33 Prozent der Kassen öffentlicher Arbeitgeber (OA) mit Leistungsprimat für alle Leistungen auf, nachdem das Leistungsprimat sich in einem seit Jahren anhaltenden Rückgang befindet. So geben bei den privaten Arbeitgebern nur noch drei (Vorjahr zehn) Prozent der Kassen diese Leistungsform an. Ein Wechsel in der entgegengesetzten Richtung ist in den letzten Jahren nicht mehr beobachtet worden. Das Leistungsprimat ist bei Sammelstiftungen und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE) nur noch bei denjenigen Kassen öffentlicher Arbeitgeber anzutreffen, die auch privaten Mitgliedern offenstehen.

Als Erklärung für die deutlichen Verschiebungen müssen Veränderungen in der Zusammensetzung der Teilnehmer (Stichprobe) angenommen werden.

Abbildung A-1: Primat der teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen nach Rechtsform und Destinatären

2 BVG-Eintrittsschwelle

Die im BVG festgelegte Eintrittsschwelle beträgt 22'050 Franken. Personen, die diesen Lohn auf Jahresbasis nicht erreichen, sind nicht obligatorisch versichert. Wer ihn kumuliert bei mehreren Arbeitgebern erreicht, kann sich freiwillig versichern, in der Regel bei der Auffangeinrichtung. Von dieser freiwilligen Versicherung wird allerdings nur wenig Gebrauch gemacht.

Das Parlament hat in der Frühjahrssession mit der Verabschiedung der BVG-Revision eine Senkung auf 19’845 beschlossen, 90 Prozent des aktuellen Werts. Ziel der Senkung ist es, zusammen mit dem neu definierten Koordinationsabzug die obligatorische 2. Säule einem weiteren Kreis von Erwerbstätigen zugänglich zu machen, insbesondere auch Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigten mit tieferen Einkommen.

Die gesetzlich definierte Eintrittsschwelle ist als Höchstbetrag zu verstehen; den Vorsorgeeinrichtungen steht es frei, tiefere Sätze anzuwenden. Die Umfrageergebnisse zeigen, dass 72 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen die BVG-Grösse übernehmen, 16 Prozent einen tieferen fixen Satz und die restlichen 13 Prozent eine andere, relative Grösse anwenden. Tendenziell scheint bei den öffentlichen Arbeitgebern eine grössere Bereitschaft zu einer tieferen Eintrittsschwelle zu bestehen als bei den privaten.

Es wird von Interesse sein, zu verfolgen, wie sich die Reform – sollte sie die Abstimmung überstehen – auswirkt. Erkennbar ist jedenfalls schon heute, dass zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen das Bedürfnis nach einem erleichterten Zugang zur beruflichen Vorsorge erkannt und auf freiwilliger Basis die Voraussetzungen für diesen Zugang geschaffen haben.

Abbildung A-2: BVG-Eintrittsschwelle

3 Koordinationsabzug

Mit der vom Parlament in der Frühjahrssession verabschiedeten BVG-Revision hat die Frage des Koordinationsabzugs (KA) grosse mediale Aufmerksamkeit gefunden, und dessen Bedeutung für die persönliche Vorsorge dürfte vielen Versicherten bewusst geworden sein. Aktuell gilt ein fixer nomineller Abzug von höchstens 25’725 Franken (7/8 der max. AHV-Rente) für alle versicherten Einkommen. Neu soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein relativer Satz von max. 20 Prozent bis zum oberen Grenzbetrag von 88’200 Franken gelten, was zu einer erheblichen Ausdehnung des versicherten Personenkreises führen wird – die Zustimmung des Souveräns nach der absehbaren Volksabstimmung vorausgesetzt.

Mit Blick auf die Reform ist von Interesse, wie die Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis die geltenden Vorschriften des BVG bezüglich Koordinationsabzug umsetzen.

Bemerkenswert ist vor allem, dass gerade noch zwölf (Vorjahr 15) Prozent des Totals aller teilnehmenden Kassen einen fixen Abzug nach gesetzlicher Vorgabe anwenden. Alle übrigen Kassen wenden entweder variable Abzüge in unterschiedlicher Ausgestaltung an oder verzichten ganz auf den Abzug. 21 Prozent weisen einen mit dem Beschäftigungsgrad gewichteten Koordinationsabzug auf, 41 Prozent einen variablen Satz nach Einkommen und 26 Prozent haben ihn ganz aufgegeben.

Der vom Parlament beschlossene Systemwechsel mit dem Übergang von einem fixen zu einem variablen Koordinationsabzug erhöht die Komplexität des Systems. Die Umfrage macht deutlich, dass ein fixer Maximalsatz gemäss heutiger Regelung den Kassen ebenfalls flexible Lösungen gemäss ihren Bedürfnissen erlaubt.

Abbildung A-3: Koordinationsabzug

4 Frühestes reglementarisches Rücktrittsalter von Männern

Als frühestmögliches Rentenalter hat sich seit längerem Alter 58 durchgesetzt, im Berichtsjahr ist der Anteil nochmals geringfügig auf 72 Prozent (Vorjahr: 71) angestiegen. Das Rücktrittsalter 60 ist rückläufig und verliert mit 26 Prozent Anteil an Bedeutung. Zweifellos hat die seit 2021 geltende Regelung, nach welcher Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben, sich freiwillig weiterversichern können, dazu beigetragen. Voraussetzung für die Weiterversicherung ist, dass das das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wird und die betreffenden Personen bisher in dessen beruflicher Vorsorge obligatorisch versichert waren.

Abbildung A-4: Entwicklung des frühestmöglichen Rücktrittsalters bei Männern

5 Wahlmöglichkeit für Sparpläne

Rund 60 Prozent der antwortenden Kassen geben an, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Vorsorgeplänen besteht; das entspricht einer Zunahme um 4 Prozentpunkte gegenüber 2022, womit sich der Trend der vergangenen Jahre zu verbesserten Wahlmöglichkeiten fortgesetzt hat.

Das gilt für alle Branchen – mit Ausnahme der Finanzindustrie. Besonders auffallend sind die Zunahmen bei der öffentlichen Verwaltung (von 57 auf 65 Prozent), im Gesundheits- und Sozialwesen (57 auf 64 Prozent) und – vielleicht etwas überraschend – im Baugewerbe (von 22 auf 31 Prozent). Die Zahlen lassen erkennen, dass wir es mit einer Entwicklung zu tun haben, welche alle Branchen erfasst hat.

Abbildung A-5: Wahlmöglichkeit zwischen Vorsorgeplänen (Sparplan)

6 Leistungen

Die Erhebung des Leistungsziels für Altersrenten (1. und 2. Säule) bei einem AHV-pflichtigen Lohn von 80’000 Franken zeigt einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Wert von 70 Prozent. Seit 2017 bewegt er sich auf wenig verändertem Niveau, trotz der zwischenzeitlichen erheblichen Senkungen des Umwandlungssatzes. Das implizite Leistungsziel der gesetzlichen Vorsorge liegt bei 60 Prozent, ist aber explizit nicht festgelegt.

Abbildung A-6: Entwicklung der Ersatzquote für Altersrenten bei einem Lohn von 80’000 Franken

7 Leistungsverbesserungen einzelner Gruppen

Elf Prozent der antwortenden Kassen geben an, Leistungsverbesserungen in einzelnen Generationengruppen umgesetzt zu haben oder dies für 2023 zu planen. Die Verbesserungen erfolgen bei je rund einem Drittel dieser Kassen in Form einer Erhöhung der laufenden Rente, einer einmaligen Zahlung oder in anderen Formen.

Abbildung A-7: Umsetzung Leistungsverbesserungen in einzelnen Generationengruppen

8 Informationsvermittlung für Versicherte

Interessant ist, dass die meisten Pensionskassen – 80 Prozent der antwortenden – den Destinatären persönliche Beratung anbieten. Die Altersvorsorge ist offensichtlich eine Thematik mit hohem Informationsbedarf, die gerne im persönlichen Gespräch diskutiert wird. Es folgen in abnehmender Häufigkeit Bildungsmaterial online, Workshops/Vorträge offline, Bildungsmaterial offline und Workshops/Vorträge online.

Abbildung A-8: Arten der Informationsvermittlung für Versicherte

9 Aktive und Rentner

Das Verhältnis von Aktiven zu Rentnern beeinflusst die Risikofähigkeit der Kassen und ist aus diesem Grund von besonderem Interesse. Wenig überraschend finden wir bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE) privater Arbeitgeber die für die Finanzierungssituation der Kassen günstigste Konstellation mit einem Verhältnis von durchschnittlich 6:1. Wir haben hier viele kleinere Vorsorgeeinrichtungen und -werke mit einem jüngeren Versichertenbestand, deren Versicherte zudem bei der Pensionierung überdurchschnittlich häufig einen Kapitalbezug vornehmen. Es folgen mit deutlichem Abstand die Kassen öffentlicher Arbeitgeber mit einem Verhältnis von rund 2:1 sowie die Vorsorgeeinrichtungen und die SGE privater Arbeitgeber mit demselben Verhältnis.

Abbildung A-9: Aktive und Rentner nach Kassenkategorien