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F Umwandlungs­satz und weitere ver­sicherungs­technische Grössen

1 Umwandlungssatz

Die Entwicklung des durchschnittlichen, gemeldeten Umwandlungssatzes seit 2014 bis 2022 und den Angaben der Kassen für 2027 scheint wie mit dem Lineal gezogen. Bereits 2017 wurden sechs Prozent erreicht, die Zielvorgabe für den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz gemäss BVG-Revision 21, welche frühestens 2023 in Kraft treten könnte. Seither liegt der ermittelte Durchschnitt weit tiefer.

Die im laufenden Jahr ermittelten Extremwerte liegen bei 7,20 und 4,08 Prozent.

Abbildung F-1: Entwicklung Umwandlungssatz

Tabelle F-1: Umwandlungssatz in umhüllenden Kassen

Geschlecht

Stichjahr

Minimum

Maximum

Mittelwert

Median

# VE

Satz für Männer im Rücktrittsalter 65 (Beitragsprimatkasse)

2022

4,08%

7,20%

5,37%

5,25%

423

Satz für Frauen im Rücktrittsalter 64 (Beitragsprimatkasse)

2022

4,05%

7,20%

5,31%

5,20%

421

Das Anrechnungsprinzip erlaubt den umhüllenden Kassen – sie versichern obligatorische und überobligatorische Leistungen kombiniert –, ihre Umwandlungssätze unter den gesetzlich fixierten Mindestumwandlungssatz zu senken, sofern gesamthaft die gesetzliche Mindestleistung garantiert ist.

Dieser Mechanismus liegt auch dem ermittelten Medianwert von aktuell 5,25 (Vorjahr 5,40) Prozent für Männer bei umhüllenden Beitragsprimatkassen zugrunde. Für Frauen liegt der Wert im Rücktrittsalter 64 Jahre bei 5,20 (5,30) Prozent.

2 Ordentliches und effektives Rücktrittsalter

Das Rentenalter 65 für Männer hat sich als fester Standard durchgesetzt. Er gilt mittlerweile bei 94 Prozent der Kassen. 2013 waren es erst 84 Prozent. Tiefere Alter finden sich nur noch in seltenen Fällen.

Abbildung F-2: Entwicklung ordentliches Rücktrittsalter (Referenzalter) Männer

Frauen haben weiterhin bei den meisten Kassen ein tieferes Rentenalter als 65. Bei den öffentlichen Kassen sind es allerdings bereits 69, bei den privaten 38 Prozent. Nachdem die AHV-21-Reform in der Abstimmung vom Herbst 2022 angenommen wurde, ist zu erwarten, dass sich die Situation grundlegend ändert. Der markant höhere Anteil bei den öffentlichen Kassen lässt sich möglicherweise mit der grösseren Durchsetzung von Egalitätsvorschriften erklären.

Abbildung F-3: Rentenalter 65 für Frauen

Die zeitliche Entwicklung des reglementarischen Rentenalters in öffentlich- und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Bezug auf Alter 65 lässt erkennen, dass dieses wohl zu einem Stillstand gekommen ist. Mit einem Anteil von 96 Prozent bei den privatrechtlichen Kassen gilt ein tieferes reglementarisches Rentenalter wohl nur noch in Einrichtungen, wo dies aufgrund der besonderen Tätigkeit angezeigt ist. Auch bei den öffentlich-rechtlich organisierten Kassen hat sich der Anteil markant auf 88 Prozent erhöht. In den vier Jahren zuvor bewegte er sich um 80 Prozent.

Abbildung F-4: Rentenalter 65 für Männer

Das effektive Rücktrittsalter ist vom reglementarischen zu unterscheiden. Der verbreitete Wunsch nach Frühpensionierung erklärt den Unterschied zwischen den beiden Grössen. Die Frage nach dem effektiven Rücktritt ist von den befragten Kassen nicht in allen Fällen leicht zu beantworten. Die Angaben sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Allerdings erscheinen sie plausibel.

Für alle Kassen ergibt sich für Männer ein Durchschnitt von 63,6 Jahren, der abgesehen von einer minimen Differenz für beide der aufgeführten Kategorien von privat- und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gilt.

Abbildung F-5: Entwicklung des effektiven Rücktrittsalters Männer

Die Erhebung des Pensionierungszeitpunkts bezogen auf das ordentliche Rücktrittsalter hat gegenüber den beiden Vorjahren nur geringfügige Änderungen ergeben. Die Hälfte der erfass- ten Pensionierungen erfolgten vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, 43 Prozent zum ordentlichen Zeitpunkt, zehn Prozent später.

Abbildung F-6: Entwicklung des Zeitpunkts der Pensionierungen

3 Technische Grundlagen

Den Vorsorgeeinrichtungen stehen zwei konkurrierende technische Grundlagen zur Verfügung, VZ sowie BVG; wobei die VZ auf den Daten öffentlicher Kassen beruht, die BVG-Zahlen stammen von privaten Kassen. Entsprechend werden die VZ-Grundlagen vorwiegend von öffentlichen Pensionskassen angewendet, während sich die privaten fast ausschliesslich auf die BVG-Daten stützen.

Die VZ-Zahlen weisen in ihren jeweiligen Versionen zwar die gleichen Jahreszahlen auf wie die BVG-Grundlagen und erscheinen im gleichen Fünfjahresrhythmus, werden aber jeweils ein Jahr später publiziert, was erklärt, weshalb ein grösserer Anteil bei den VZ auf die frühere Ausgabe entfällt als bei den BVG-Zahlen.

Allgemein stellen die Kassen rasch auf die jeweils neuen Grundlagen um. Das zeigt sich unter anderem auch daran, dass lediglich noch zwei Teilnehmer angeben, die Ausgabe BVG 2010 zu verwenden. Weil sie weniger als 0,5 Prozent ausmachen, sind sie in der Abbildung nicht enthalten.

Abbildung F-7: Verwendete Grundlagen nach Rechtsform

Die Generationentafeln haben ihren Vormarsch fortgesetzt. Der Aussetzer zwischen 2019 und 2020 lässt sich möglicherweise mit Änderungen in der Stichprobe oder aber durch erhebungstechnische Ursachen begründen. Kassen, welche die modernen Generationentafeln einmal eingeführt haben, werden davon nicht wieder abrücken.

Die gute Finanzierungssituation der allermeisten Kassen dürfte deren weitere Verbreitung be- fördern, ist doch der Wechsel mit einer Deckungsgradeinbusse verbunden, die in der Grössenordnung von ein bis zwei Prozent liegt. Hohe Deckungsgrade erleichtern dementsprechend diesen Schritt.

Abbildung F-8: Nutzung von Periodentafeln und Generationentafeln