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F Umwandlungs­satz und weitere ver­sicherungs­technische Grössen

1 Umwandlungssatz

Die Entwicklung des durchschnittlichen, gemeldeten Umwandlungssatzes seit 2013 bis 2021 und den Angaben der Kassen für 2026 scheint wie mit dem Lineal gezogen. Bereits 2017 wurden 6 Prozent erreicht, die Zielvorgabe für den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz gemäss BVG-Revision 21, welche frühestens 2023 in Kraft treten könnte. Seither liegt der ermittelte Durchschnittlich weit tiefer.

Die im laufenden Jahr ermittelten Extremwerte liegen bei 7,20 und 3,60 Prozent. Der höchste Satz beträgt damit genau das Doppelte des tiefsten.

Die erwarteten Werte für 2026 ergeben im Mittel zwar plausible Grössen, sind aber das Resultat stark unterschiedlicher Angaben zwischen 3,6 und 7,0 Prozent.

Abbildung F-1: Entwicklung Umwandlungssatz

Tabelle F-1: Umwandlungssatz in umhüllenden Kassen

Geschlecht

Stichjahr

Minimum

Maximum

Mittelwert

Median

# VE

Satz für Männer im Rücktrittsalter 65 (Beitragsprimatkasse)

2022

3,60%

7,20%

5,43%

5,40%

419

Satz für Frauen im Rücktrittsalter 64 (Beitragsprimatkasse)

2022

3,48%

7,20%

5,36%

5,30%

419

Das Anrechnungsprinzip erlaubt den umhüllenden Kassen – sie versichern obligatorische und überobligatorische Leistungen kombiniert –, ihre Umwandlungssätze unter den gesetzlich fixierten Mindest-Umwandlungssatz zu senken, sofern gesamthaft die gesetzliche Mindestleistung garantiert ist.

Dieser Mechanismus liegt auch dem ermittelten Medianwert von aktuell 5,40 (Vorjahr 5,48) Prozent für Männer bei umhüllenden Beitragsprimatkassen zugrunde. Für Frauen liegt der Wert im Rücktrittsalter 64 Jahre bei 5,30 (5,40) Prozent.

2 Ordentliches und effektives Rücktrittsalter

Rentenalter 65 für Männer hat sich als fester Standard durchgesetzt. Er gilt mittlerweile bei 94 Prozent der Kassen. 2011 waren es erst 80 Prozent. Tiefere Alter finden sich nur noch in seltenen Fällen.

Abbildung F-2: Entwicklung ordentliches Rücktrittsalter (Referenzalter) Männer

Frauen haben weiterhin bei den meisten Kassen ein tieferes Rentenalter als 65. Bei den öffentlichen Kassen sind es allerdings bereits 62, bei den privaten 36 Prozent. Sollte die AHV-21-Reform in der Abstimmung vom Herbst 2022 angenommen werden, ist zu erwarten, dass sich die Situation grundlegend ändert. Der markant höhere Anteil bei den öffentlichen Kassen lässt sich möglicherweise mit der grösseren Durchsetzung von Egalitätsvorschriften erklären.

Abbildung F-3: Rentenalter 65 für Frauen

Die zeitliche Entwicklung der reglementarischen Rentenalter in öffentlich- und privat­rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Bezug auf Alter 65 lässt erkennen, dass dieses wohl zu einem Stillstand gekommen ist. Mit einem Anteil von 96 Prozent bei den privat­rechtlichen Kassen gilt ein tieferes reglementarisches Rentenalter wohl nur noch in Einrichtungen, wo dies aufgrund der besonderen Tätigkeit angezeigt ist. Anders ist die Situation bei den öffentlichen Kassen, wo der ermittelte Anteil seit vier Jahren abhängig vom Sample um die Zahl 80 fluktuiert.

Abbildung F-4: Rentenalter 65 für Männer

Vom reglementarischen ist das effektive Rücktrittsalter zu unterscheiden. Der verbreitete Wunsch nach Frühpensionierung erklärt den Unterschied zwischen den beiden Grössen. Die Frage nach dem effektiven Rücktritt ist von den befragten Kassen nicht in allen Fällen leicht zu beantworten. Die Angaben sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Allerdings erscheinen sie plausibel.

Für alle Kassen ergibt sich für Männer ein Durchschnitt von 63,5 Jahren, der abgesehen von einer minimen Differenz für beide der aufgeführten Kategorien von privat- und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen gilt.

Abbildung F-5: Entwicklung des effektiven Rücktrittsalters Männer

Die Erhebung des Pensionierungszeitpunkts bezogen auf das ordentliche Rücktrittsalter hat gegenüber den beiden Vorjahren nur geringfügige Änderungen ergeben. Die Hälfte der erfassten Pensionierungen erfolgten vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, 41 Prozent zum ordentlichen Zeitpunkt, 9 Prozent später. Die Daten beruhen auf 30’793 Pensionierungen.

Abbildung F-6: Entwicklung des Zeitpunkts der Pensionierungen

3 Technische Grundlagen

Den Vorsorgeeinrichtungen stehen zwei konkurrierende technische Grundlagen zur Verfügung, VZ sowie BVG; wobei VZ auf den Daten öffentlicher Kassen beruht, die BVG-Zahlen stammen von privaten Kassen. Entsprechend werden die VZ-Grundlagen vorwiegend von öffentlichen Pensionskassen angewendet, während sich die privaten fast ausschliesslich auf die BVG-Daten stützen.

Die VZ-Zahlen weisen in ihren jeweiligen Versionen zwar die gleichen Jahreszahlen auf wie die BVG-Grundlagen und erscheinen im gleichen Fünfjahresrhythmus, werden aber jeweils ein Jahr später publiziert, was erklärt, weshalb ein grösserer Anteil bei VZ auf die frühere Ausgabe entfällt als bei den BVG-Zahlen.

Allgemein stellen die Kassen rasch auf die jeweils neuen Grundlagen um. Das zeigt sich unter anderem auch daran, dass lediglich noch zwei Teilnehmer angeben, die Ausgabe BVG-2010 zu verwenden. Weil sie weniger als 0,5 Prozent ausmachen, sind sie in der Abbildung nicht enthalten.

Abbildung F-7: Verwendete Grundlagen nach Rechtsform

Die Generationentafeln haben – nach einjährigem Unterbruch – ihren Vormarsch fortgesetzt. Der letztjährige Aussetzer lässt sich möglicherweise mit Änderungen im Sample oder aber erhebungstechnischen Ursachen begründen. Kassen, welche die modernen Generationentafeln einmal eingeführt haben, werden davon nicht wieder abrücken.

Die gute Finanzierungssituation der allermeisten Kassen dürfte deren weitere Verbreitung befördern, ist doch der Wechsel mit einer Deckungsgrad-Einbusse verbunden, die in der Grössenordnung von 1 bis 2 Prozent liegt. Hohe Deckungsgrade erleichtern dementsprechend diesen Schritt.

Abbildung F-8: Nutzung von Periodentafeln und Generationentafeln

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