Schweizer Pensionskassenstudie 2021

F Umwandlungssatz und weitere versicherungstechnische Grössen

1 Umwandlungssatz

Abbildung F-1: Entwicklung Umwandlungssatz

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Parallel zur Senkung der technischen Zinsen geht zwingend auch der darauf basierende Umwandlungssatz seit Jahren zurück, meist in der Grössenordnung von 0,1 Prozentpunkten pro Jahr. Für das laufende Jahr liegt der Wert bei 5,52 Prozent, mit Extremwerten von 3,60 und 7,20 Prozent. Zur Erinnerung: In der laufenden BVG-Revision (BVG 21) ist lediglich eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes gemäss bundesrätlicher Vorlage von 6,8 auf 6 Prozent vorgesehen, mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren.

Die Frage nach dem erwarteten Satz für 2025 ergab 5,30 Prozent, dies als Durchschnitt stark divergierender Angaben zwischen 3,45 und 7,00 Prozent.

Ein um 1 Prozentpunkt tieferer Umwandlungssatz von 5,30 Prozent führt, ohne Ausgleichsmassnahmen, zu einer durchschnittlichen Einbusse für die Rente von rund 16 Prozent.

Tabelle F-1: Umwandlungssatz in umhüllenden Kassen

Geschlecht

Stichjahr

Minimum

Maximum

Mittelwert

Median

# VE

Satz für Männer im Rücktrittsalter 65 (Beitragsprimatkasse)

2021

3,60%

7,20%

5,52%

5,48%

446

Satz für Frauen im Rücktrittsalter 64 (Beitragsprimatkasse)

2021

3,60%

7,20%

5,46%

5,40%

445

Das Anrechnungsprinzip erlaubt den umhüllenden Kassen – sie versichern obligatorische und überobligatorische Leistungen kombiniert – ihre Umwandlungssätze unter den gesetzlich fixierten Mindestumwandlungssatz zu senken, sofern gesamthaft die geforderte Mindestleistung garantiert ist.

Dieser Mechanismus liegt auch dem ermittelten Medianwert von aktuell 5,48 (Vorjahr 5,50) Prozent für Männer bei umhüllenden Beitragsprimatkassen zugrunde, obwohl der gesetzliche Mindestsatz seit 2005 unverändert 6,8 Prozent beträgt. Für Frauen liegt der Wert beim Rücktrittsalter 64 Jahre bei 5,40 (5,50) Prozent.

2 Ordentliches und effektives Rücktrittsalter

Abbildung F-2: Entwicklung ordentliches Rücktrittsalter (Referenzalter) Männer

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Die Entwicklung bei der Festlegung des ordentlichen Rentenalters scheint zumindest vorläufig zu einem Abschluss gekommen zu sein. Während im Verlauf des vergangenen Jahrzehnts eine markante Erhöhung in Richtung Alter 65 festzustellen war, dürfte mit dem jetzt erreichten Anteil von 93 Prozent der Punkt erreicht sein, wo ohne Änderung der gesetzlichen Vorgaben bei der AHV für die meisten Vorsorgeeinrichtungen kein Anlass mehr besteht, ihre Reglemente diesbezüglich zu ändern.

Abbildung F-3: Rentenalter 65 für Frauen

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Die Angaben für das in den Pensionskassen geltende Rentenalter für Frauen per 2021 mit dem ermittelten Rückgang von 64 auf 62 Jahre wirken überraschend, nachdem in den Vorjahren eine kontinuierliche Erhöhung sowohl bei den privaten als auch öffentlichen Kassen zu registrieren war. Der Rückgang lässt sich mit Änderungen im Sample erklären, da nicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich Reglemente in diese Richtung geändert wurden.

Abbildung F-4: Rentenalter 65 für Männer

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Während für Frauen bei öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen ein weit höherer Anteil mit Referenzalter 65 festzustellen ist, ist es im Falle der Männer gerade umgekehrt. Deutlich weniger öffentliche als private Kassen sehen für Männer ein Referenzalter 65 vor.

Praktisch unverändert ist die auffallende Differenz zwischen den beiden Kategorien mit privat- und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Möglicherweise ist der bei öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen festzustellende geringere Unterschied zwischen Männern und Frauen auf die striktere Anwendung von Gleichstellungskriterien zurückzuführen.

Der leichte Rückgang sowohl bei den Frauen als auch den Männern ist der unterschiedlichen Zusammensetzung der kleinen Stichprobe geschuldet. So umfasste im Vorjahr 63 Vorsorgeeinrichtungen, dieses Jahr mit 55 deutlich weniger. Je kleiner das Sample, desto grösser die statistische Unschärfe.

Abbildung F-5: Entwicklung des effektiven Rücktrittsalters Männer

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Die Frage nach dem effektiven (nicht reglementarischen) durchschnittlichen Rücktrittsalter hat für 2020 bei den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen einen Rückgang von 63,2 auf 62,8 Jahre ergeben, der sich auch im Ergebnis für die Gesamtheit der Kassen niederschlägt. Bei den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen hingegen ist das Alter mit 63,5 Jahren unverändert geblieben.

Abbildung F-6: Entwicklung des Zeitpunkts der Pensionierungen

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Wird danach unterschieden, ob eine Pensionierung vor, zum oder nach dem reglementarischen Rücktrittsalter erfolgt, zeigen sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen. Die Hälfte der Erwerbstätigen lässt sich vorzeitig pensionieren, 40 Prozent wählen das ordentliche Alter, die restlichen 10 Prozent arbeiten länger.

Die Daten für 2020 beruhen auf 26’486 erfolgten Pensionierungen.

3 Technische Grundlagen

Abbildung F-7: Verwendete Grundlagen nach Rechtsform

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Den Vorsorgeeinrichtungen stehen zwei konkurrierende technische Grundlagen zur Verfügung, VZ sowie BVG, wobei VZ auf den Daten öffentlicher Kassen beruht, BVG auf solchen privater Kassen. Entsprechend werden die VZ-Grundlagen vorwiegend von öffentlichen Pensionskassen angewendet, während die privaten fast ausschliesslich die BVG-Daten benützen.

Abbildung F-8: Nutzung von Periodentafeln und Generationentafeln

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Vor Jahresfrist wurde an dieser Stelle festgestellt, dass bei der nächsten Umfrage die Generationentafeln wohl von einer Mehrheit der Kassen eingesetzt würden. Das hat sich nicht bestätigt, wobei sich der geringfügige Rückgang von 48 auf 47 Prozent durch Verschiebungen im Sample der Umfrage erklären lässt. Doch der damit zum Ausdruck kommende Halt der Entwicklung überrascht.

Die aktuell hervorragende Finanzierungssituation der meisten Vorsorgeeinrichtungen könnte den Wechsel möglicherweise nochmals beschleunigen, ist er doch mit einem Rückgang der nominellen Deckungsgrade von 1 bis 2 Prozentpunkten verbunden, der gegenwärtig generell relativ leicht zu verkraften sein dürfte.

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