Schweizer Pensionskassenstudie 2021

D Deckungsgrad

1 Deckungsgrad und Deckungsgradentwicklung

Abbildung D-1: Deckungsgradentwicklung seit 2011

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Im Mehrjahresvergleich seit 2011 stellt das Ergebnis für das Berichtsjahr für alle drei dargestellten Kategorien – private Vorsorgeeinrichtungen, öffentlich-rechtliche mit und ohne Teilkapitalisierung – einen Rekord dar. Das ist mit Blick auf die Ereignisse und Befürchtungen im Pandemiejahr 2020 von besonderer Bedeutung.

Nach dem Einbruch im ersten Quartal erlebten insbesondere die Aktienmärkte in der Folge eine kaum erwartete Erholung und teilweise rasante Aufwärtsentwicklung. Der als Faustregel geltende Deckungsgrad von 115 Prozent zur Absicherung eines durchschnittlichen Aktienportefeuilles und weiterer Kursrisiken wurde erstmals überschritten.

Weiterhin zurück liegen die öffentlich-rechtlichen Kassen mit Vollkapitalisierung, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie im Durchschnitt um ca. 0,2 Prozentpunkte höhere technische Zinsen einsetzen als die privatrechtlichen. Bei gleicher Zinshöhe wäre der Deckungsgrad nochmals rund 2 Prozent tiefer.

Als erfreulich muss die stark verbesserte Situation der öffentlichen Kassen mit Teilkapitalisierung bezeichnet werden. Mit den erzielten fast 88 Prozent liegen sie im Durchschnitt nun klar über den vom Gesetzgeber anvisierten 80 Prozent nach Ablauf der laufenden Übergangsfrist von 40 Jahren.

Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad im Zusammenhang mit den ausserordentlich tiefen technischen Zinsen zu sehen ist, was den heutigen Stand noch bemerkenswerter macht.

Da ein tiefer technischer Zins ein höheres Deckungskapital bedingt, stellt sich die Frage, wie sich das in der Verteilung der angegebenen Zinsen und Deckungsgrade niederschlägt. Vielleicht entgegen der Erwartung zeigt eine Korrelationsanalyse für das Jahr 2020, dass höhere Deckungsgrade tendenziell eher mit tiefen technischen Zinsen zusammengehen.

Abbildung D-2: Verteilung der Deckungsgrade nach Stifter

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Die Kassen privatrechtlicher Arbeitgeber weisen im Durchschnitt deutlich höhere Deckungsgrade auf als jene mit einem öffentlich-rechtlichen. Ob die traditionell bestehende Differenz plausibel ist oder nicht, bleibe dahingestellt.

Unbestreitbar ist hingegen, dass ein höherer Deckungsgrad (DG) einer Kasse grössere Sicherheit bietet, allerdings auch höhere Finanzierungskosten verursacht. Die öffentlichen Arbeitgeber, deren Existenz unter allen Umständen als praktisch gesichert gelten kann, können sich in dieser Hinsicht wohl eine kleinere «Sicherheitsmarge» erlauben.

Konkret auf die ermittelten Zahlen bezogen, weisen knapp zwei Drittel der privaten Kassen einen DG von über 115 Prozent auf, hingegen nur ein Drittel der vollkapitalisierten Kassen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Limite von 110 Prozent überschreiten ebenfalls zwei Drittel der öffentlichen Kassen, aber 85 Prozent der privaten.

Gleichzeitig ist nur eine Kasse eines privaten Arbeitgebers in Unterdeckung und lediglich 5 Prozent der öffentlichen Kassen mit Vollkapitalisierung. Insgesamt also ein ausgesprochen erfreuliches Bild.

Abbildung D-3: Deckungsgrade vermögensgewichtet

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In der Abbildung D-3 werden die Deckungsgrade nach Arbeitgeber und Verwaltungsform gegliedert. Der Durchschnitt für alle Vorsorgeeinrichtungen liegt vermögensgewichtet bei 114,6 (Vorjahr 112,2) Prozent. Kassen privater Arbeitgeber kommen 117,6 (114,8), jene der öffentlichen auf 111,4 (110,5) Prozent.

Für den Bereich Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE) lauten die Zahlen für die privaten Arbeitgeber 113,0 (111,9), für die öffentlichen 107,1 (104,9) Prozent.

Für die SGE, die im Wettbewerb stehen (mit Werbe- und/oder Brokerkosten), liegt der Deckungsgrad bei 112,1 (111,1) Prozent.

Abbildung D-4: Verteilung der Deckungsgrade nach Verwaltungsform, ohne teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen

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Abbildung D-4 zeigt die Unterschiede bei der Deckungsgradverteilung zwischen den vollkapitalisierten Kassen und dem Segment der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE).

Die SGE weisen generell tiefere Werte aus. So befinden sich in der Gruppe der Kassen mit einem DG von über 115 Prozent 67 Prozent der Pensionskassen (mit Vollkapitalisierung), aber nur 38  Prozent der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Diese bewegen sich mehrheitlich im Bereich zwischen 105 und unter 115 Prozent. Der Durchschnitt bei den Pensionskassen liegt bei 119,3 Prozent, bei den SGE 114,4 Prozent.

Erfreulicherweise ist festzuhalten, dass lediglich eine Pensionskasse in Unterdeckung gemeldet wurde, die nicht zum SGE-Sektor gehört. Im Vorjahr betraf dies noch 5 Prozent aller Kassen in den beiden Kategorien.

Abbildung D-5: Verteilung der Deckungsgrade von Firmen-Pensionskassen und Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

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Positiv ist an dieser Stelle zu vermerken, dass keine Pensionskassen privater Arbeitgeber, weder bei den Firmenkassen noch bei den Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, sich in Unterdeckung befindet. Im Vorjahr waren es noch 13 Prozent der SGE und 2 Prozent der Pensionskassen.

Vor allem aber ist hervorzuheben, dass mehr als zwei Drittel der Kassen privater Arbeitgeber einen Deckungsgrad von über 115 Prozent erreicht haben, bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen privater Arbeitgeber sind es 42 Prozent. Ebenfalls ein bemerkenswerter und seit Studienbeginn noch nie erreichter Wert. Auch hier sind allerdings ihre tieferen technischen Zinsen zu berücksichtigen, die einen direkten Vergleich verunmöglichen.

2 Wertschwankungsreserven

Abbildung D-6: Anteil gebildeter Ziel-Wertschwankungsreserven

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Mit 69 Prozent haben mehr als zwei Drittel aller Vorsorgeeinrichtungen ihre Ziel-Wertschwankungsreserven zu mindestens 75 Prozent gebildet. Damit hat sich die Finanzierungssituation seit 2018 enorm verbessert. Damals waren es lediglich 27 Prozent, Ende 2019 immerhin bereits 63 Prozent.

Bei den Pensionskassen privater Arbeitgeber sind es sogar 78 (Vorjahr 72) Prozent. Erfreulich ist auch der Stand bei den privaten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die auf 58 Prozent kommen.

Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren (Art. 46 Abs. 1 BVV2).

Als Leistungsverbesserung gilt nach Art. 46 BVV2 bis auf Weiteres jede Verzinsung der Altersguthaben über 2,0 Prozent. Auf den früher zur Anwendung gelangenden kassenspezifischen technischen Zinssatz als Obergrenze verzichtet die Aufsicht, um eine Benachteiligung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern, welche ihre technischen Parameter bereits konservativer festgelegt haben.

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